Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 4. Unterabschnitt - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 78 - 78a) |
(1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3§ 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(6) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 2Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.
(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 78a ArbGG
192 Entscheidungen zu § 78a ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 28.05.2026 - 11 SLa 248/26
Anhörungsrüge; Gegenvorstellung; Prozesskostenhilfe; mangelnde Erfolgsaussichten; ...
- BAG, 23.10.2019 - 8 AZN 718/19
Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge
- LAG Baden-Württemberg, 22.06.2026 - 15 Sa 21/25
Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren - Anhörungsrüge und ...
- BAG, 25.06.2019 - 10 AZN 567/19
Absehen von einer Begründung - Anhörungsrüge - Darlegungsanforderungen
- BAG, 22.06.2021 - 3 AZN 515/20
Nichtzulassungsbeschwerde - Anhörungsrüge - Streitwertfestsetzung
- BAG, 29.11.2016 - 10 ABR 67/16
Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.11.2016 - 10 ABR 68/16
Anhörungsrüge
- BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 78/16
Anhörungsrüge
- BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 81/16
Anhörungsrüge
- BAG, 29.11.2016 - 10 ABR 68/16
- BAG, 21.03.2023 - 6 AZN 56/23
Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge
§ 78a ArbGG in Nachschlagewerken
- § 78a ArbGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörungsrüge
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 78a ArbGG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I