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Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   4. Unterabschnitt - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 78 - 78a)   
Gliederung
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§ 78
Beschwerdeverfahren

1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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Rechtsprechung zu § 78 ArbGG

4.204 Entscheidungen zu § 78 ArbGG in unserer Datenbank:

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Alle 4.204 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 78 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 64 (Grundsatz)
        Beschlußverfahren
          Erster Rechtszug
            § 83 (Verfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 78 ArbGG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff. (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 78 S. 3)
Was ist das?

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