Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 343
Entscheidung nach Einspruch

1Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. 2Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Rechtsprechung zu § 343 ZPO

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Querverweise

Auf § 343 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 321a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
            § 78a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
    Sozialgerichtsgesetz (SGG) 
      Verfahren
        Rechtsmittel
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
        Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 83a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)

Redaktionelle Querverweise zu § 343 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 709 S. 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung) (zu § 343 S. 1)
Was ist das?

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