Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 2 - Beschwerde (§§ 75 - 85) |
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. 4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 |
grundsatz § 83Beschwerde-
entscheidung § 83aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 84Akteneinsicht § 85Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
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Rechtsprechung zu § 83a EnWG
13 Entscheidungen zu § 83a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2025 - EnVR 83/23
- BGH, 28.06.2022 - EnVR 12/20
Bestimmung und Überprüfung des Produktivitätsfaktors
- BGH, 28.06.2022 - EnVR 17/20
Bestimmung und Überprüfung des Produktivitätsfaktors
- BGH, 09.05.2023 - EnVR 16/20
Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei der Festlegung des generellen sektoralen ...
- BGH, 29.10.2024 - EnVR 32/22
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 22/22
Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Festlegung des Produktivitätsfaktors ...
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 24/22
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- BGH, 10.08.2021 - EnVR 74/19
Kenntnisnahme des Vorbringens eines Betroffenen durch das Gericht hinsichtlich ...
- BGH, 14.09.2022 - EnVR 77/20
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Gehörsrüge bei fehlendem Hinweis ...
- BGH, 14.09.2022 - EnVR 80/20
Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich ...
Querverweise
Auf § 83a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
Redaktionelle Querverweise zu § 83a EnWG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 71a (weggefallen)