Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 2 - Beschwerde (§§ 75 - 85) |
(1) 1Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) 1Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. 2Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen. 3Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 4Die Ablehnung kann in einer Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
(3) 1Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle Beteiligten sich auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und dies dem Gericht mitteilen. 2Die Einigung zur Durchführung des Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 |
grundsatz § 83Beschwerde-
entscheidung § 83aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 84Akteneinsicht § 85Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
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Rechtsprechung zu § 78a EnWG
5 Entscheidungen zu § 78a EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 3 Kart 540/24
Anspruch eines Netzbetreiber auf Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur ...
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 415/24
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 551/24
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 429/24
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - 3 Kart 453/24
Querverweise
Auf § 78a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Rechtsbeschwerde
- § 85a (Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen)