Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 2 - Beschwerde (§§ 75 - 85) |
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
grundsatz § 83Beschwerde-
entscheidung § 83aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 84Akteneinsicht § 85Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
Rechtsprechung zu § 81 EnWG
42 Entscheidungen zu § 81 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22
Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von ...
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 09.05.2023 - EnVR 16/20
Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von ...
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als ...
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als ...
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als ...
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20
Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte ...
- OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20
REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die ...
- OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 3 Kart 902/18
Unzulässigkeit der Beschwerde im Rahmen eines Besonderen Missbrauchsverfahrens ...
Querverweise
Auf § 81 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)