Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. 4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 133a FGO
669 Entscheidungen zu § 133a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 11.05.2023 - VIII S 3/23
Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers
- BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11
Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO
- BFH, 15.12.2014 - X S 20/14
Anhörungsrüge; Frist
- BFH, 04.05.2020 - VII S 39/19
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
- BFH, 05.12.2019 - V S 24/19
Rügefrist, Bekanntgabefiktion, tatsächliche Zugangsvermutung, gesetzlicher ...
- BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20
Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge
- BFH, 16.02.2022 - X S 16/21
Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene Anhörungsrügen
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus ...
- BFH, 22.03.2022 - VIII S 10/21
Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 ...
- BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20
Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge
§ 133a FGO in Nachschlagewerken
- § 133a FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörungsrüge
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 133a FGO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I