Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. 2Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) 1In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Rechtsprechung zu § 128 FGO
4.433 Entscheidungen zu § 128 FGO in unserer Datenbank:
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Tabaksteuerrecht: Aussetzung der Vollziehung; Haftung für Tabaksteuern
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Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift
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- FG Nürnberg, 18.12.2020 - 2 V 1159/20
Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017
- BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
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- BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
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- FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20
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- BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im ...
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Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung