Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. 2Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) 1In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 |
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Rechtsprechung zu § 128 FGO
4.826 Entscheidungen zu § 128 FGO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 21.05.2026 - 4 V 607/26
- BFH, 19.09.2024 - X S 43/23
Anhörungsrüge im Fall eines selbständigen Zwischenverfahrens
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.10.2023 - X B 35/23
Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BFH, 30.10.2023 - X B 35/23
- FG Münster, 03.06.2026 - 9 V 583/26
Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe
- BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
Zum selben Verfahren:
- FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22
Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ...
- FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22
- BFH, 15.10.2014 - X E 23/14
Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3, 5-fache des ...
- BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09
Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine ...
- FG Hessen, 17.10.2022 - 11 K 1210/17
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach teilweiser Zurückverweisung und ...
- BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von ...