Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) 1Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. 2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 133 FGO
32 Entscheidungen zu § 133 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18
Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
- BFH, 27.01.2016 - IX B 7/16
Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten ...
- BFH, 27.01.2016 - IX B 6/16
Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten ...
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 5 Ko 481/22
Unzulässige Vollstreckung aus einer Kostenrechnung vor deren wirksamer ...
- BFH, 18.07.2013 - IX B 27/13
Nichtzulassungsbeschwerde, Akteneinsicht
- BFH, 30.08.2007 - IX S 6/07
Anhörungsrüge
- BFH, 07.08.1974 - I B 45/74
Beschluß - Ersuchter Richter - Beweisaufnahme - Nichterscheinen eines Zeugen - ...
- KG, 08.05.2008 - 1 Ws 134/08
Erinnerung, Verwirkung, Grundgebühr, Längenzuschlag
- FG Baden-Württemberg, 12.01.1994 - 6 K 134/93
Finanzgerichtsordnung; Anträge des vollmachtlosen Vertreters auf Akteneinsicht ...
Zum selben Verfahren: