Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.
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Rechtsprechung zu § 130 FGO
197 Entscheidungen zu § 130 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 08.01.2013 - X B 101/12
Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des ...
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 5 Ko 481/22
Unzulässige Vollstreckung aus einer Kostenrechnung vor deren wirksamer ...
- BFH, 22.03.2016 - VIII B 130/14
Urteilsberichtigung
- BFH, 19.03.2001 - X E 1/01
Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Nichtabhilfebeschluss - Gerichtskosten - ...
- FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15
Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden
- BFH, 30.03.1976 - VII B 105/75
Begründetheit der Beschwerde - Festhalten an ursprünglicher Entscheidung - Neuer ...
- BFH, 20.02.2008 - X B 243/07
Unanfechtbarkeit eines nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen erlassenen ...
- FG Niedersachsen, 29.10.2024 - 1 K 110/18
Eingeschränkte Überprüfbarkeit eines pflichtwidrig erst im Klageverfahren ...
- BFH, 03.04.2023 - X B 80/22
Prozessuale Möglichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist ...
- BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
Beschluß - Beschwerde - Abhilfe - Rechtmäßigkeit des Beschlusses - ...
Querverweise
Auf § 130 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 133