Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a) |
(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.
Rechtsprechung zu § 130 FGO
191 Entscheidungen zu § 130 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 08.01.2013 - X B 101/12
Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des ...
- BFH, 22.03.2016 - VIII B 130/14
Urteilsberichtigung
- BFH, 20.02.2008 - X B 243/07
Unanfechtbarkeit eines nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen erlassenen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 - 5 Ko 481/22
Unzulässige Vollstreckung aus einer Kostenrechnung vor deren wirksamer ...
- FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15
Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden
- BFH, 19.03.2001 - X E 1/01
Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Nichtabhilfebeschluss - Gerichtskosten - ...
- BFH, 30.03.1976 - VII B 105/75
Begründetheit der Beschwerde - Festhalten an ursprünglicher Entscheidung - Neuer ...
- FG München, 18.11.2022 - 4 K 2087/11
Keine Protokollberichtigung nach Rechtskraft
- BFH, 18.02.2014 - XI B 140/13
Zur Beschwerde im Rahmen eines AdV-Verfahrens und zur Umdeutung dieses ...
- BFH, 11.03.2009 - VI S 10/08
Anhörungsrüge nach Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung ...
Querverweise
Auf § 130 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 133