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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 2Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 336 ZPO

58 Entscheidungen zu § 336 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 336 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 336 I 1)
          Versäumnisurteil
            § 331a (Entscheidung nach Aktenlage) (zu § 336 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 336 I 1)
Was ist das?

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