Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) 1Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. 2Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) 1Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
vorschriften § 222Beteiligte § 223Anfechtung von Ermessens-
entscheidungen § 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226Urteil § 227Säumnis eines Beteiligten § 228Kosten des Verfahrens § 229Berufung, Beschwerde § 230Revision § 231Einigung § 232Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
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Rechtsprechung zu § 227 BauGB
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