Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
Rechtsprechung zu § 228 BauGB
73 Entscheidungen zu § 228 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 15.03.2004 - 4 W(Baul) 284/03
Einbeziehung eines Grundstücks in den Umgebungsplan: Streitwert?
- OLG Saarbrücken, 15.03.2004 - 4 WBAUL 284/03
Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung eines Umlegungsplans
- OLG Saarbrücken, 15.03.2004 - 4 W (Baul) 284/03
Anfechtung eines Umgehungsplans
- OLG Brandenburg, 27.12.2007 - 6 W 158/07
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Rechtshandlungen ohne Anwaltszwang
- VG Stuttgart, 20.01.1988 - 16 K 3065/87
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsweg bei Streitigkeit um die Zulässigkeit einer in ...
- OLG Stuttgart, 01.12.1998 - 10 U (Baul) 80/96
Bestimmung der Enteignungsentschädigung für Jagdgenossenschaften im Zusammenhang ...
- OLG Hamm, 22.12.2022 - 16 U 1/21
Höhe der Entschädigung bei Enteignung einer Baumschule
- OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 11 Bauland W 1/08
Kostenentscheidung im Baulandverfahren: Pflicht zur Erstattung der Kosten von ...
- OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan ...
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 - 102 U 2/20
Baulandsache: Aufhebung eines Umlegungsplans wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ...
Querverweise
Auf § 228 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)