Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
1Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. 2In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. 3Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
vorschriften § 222Beteiligte § 223Anfechtung von Ermessens-
entscheidungen § 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226Urteil § 227Säumnis eines Beteiligten § 228Kosten des Verfahrens § 229Berufung, Beschwerde § 230Revision § 231Einigung § 232Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
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Rechtsprechung zu § 225 BauGB
3 Entscheidungen zu § 225 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 31.01.2008 - 1 U 72/07
Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung auf spätere ...
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98
Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ...