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Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)   
Gliederung
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§ 225
Vorzeitige Ausführungsanordnung

1Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. 2In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. 3Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.

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Rechtsprechung zu § 225 BauGB

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