Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
(2) 1Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. 2Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.
(3) 1Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. 2Es darf in diesem Falle über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. 3Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 4Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
Rechtsprechung zu § 226 BauGB
23 Entscheidungen zu § 226 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 18 U 1/18
Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich ...
- OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18
Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine ...
- OVG Niedersachsen, 10.11.2022 - 1 LB 2/22
Ermessen; Gesamtpreis; Geschäft der laufenden Verwaltung; Grundstücksteil; ...
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 - 9 U 8/17
Gerichtliche Zuständigkeiten für Ansprüche aufgrund von Pflichtverstößen gegen ...
- BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02
Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der ...
- BGH, 10.03.2005 - III ZR 224/04
Beteiligung der Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren; Rechtsfolgen eines ...
- OLG Frankfurt, 25.09.1997 - 1 U (Baul) 8/96
Baulandverfahren: Feststellungen des Gerichts zum Verkehrswert für Ausübung ...
- KG, 12.06.2020 - 9 U 2/17
- LG Leipzig, 07.05.2002 - 5 HKO 10008/00
Zulässigkeit der Anfechtung einer Kostenfestsetzung im ...
- BGH, 07.11.1991 - III ZR 161/90
Vorrang der Zuteilung vor Wertausgleich im Umlegungsverfahren
Querverweise
Auf § 226 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)