Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
(3) 1Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. 2Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.12.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 192 BauGB
288 Entscheidungen zu § 192 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2026 - 4 K 1215/21
Anwendung des Vergleichswertverfahrens und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse
- BFH, 04.08.2026 - II B 87/25
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für ...
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - ...
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.03.2026 - II R 6/23
Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im ...
- BFH, 11.03.2026 - II R 6/23
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- BayObLG, 31.07.2026 - 101 VA 43/26
Amtshilfe, Akteneinsicht, Datenschutz, Datenübermittlung, Anonymisierung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Augsburg, 12.02.2026 - 33 O 3948/24
Amtshilfe, Gutachterausschuss, Pflichtteilsstreitigkeit, Privatgutachten, ...
- LG Augsburg, 12.02.2026 - 33 O 3948/24
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3022/22
Steuerliche Liegenschaftszinssätze
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
§ 192 BauGB in Nachschlagewerken
- § 192 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutachterausschuss
Querverweise
Auf § 192 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
Redaktionelle Querverweise zu § 192 BauGB:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
- §§ 44 ff. (Zuständigkeit) (zu §§ 192 ff)