Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 194 BauGB
369 Entscheidungen zu § 194 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.06.2017 - 10 B 19.16
Berücksichtigung eines pauschalen Paketabschlags im Rahmen des gewöhnlichen ...
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 - 102 U 2/20
Baulandsache: Aufhebung eines Umlegungsplans wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 1201/21
Erbschaftsteuer: Bewertung - Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 - 19 A 681/17
Anspruch des Betreibers einer staatlich genehmigten Ersatzschule auf Anhebung der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14
Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer: Plausibilität von Methoden zur ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14
- FG Nürnberg, 26.06.2014 - 4 K 1413/12
Nachweis eines niedrigeren Gemeinen Werts gem. § 198 BewG: Verfügungsbeschränkung ...
- OLG Brandenburg, 18.06.2019 - 11 U 2/16
Zur Höhe einer Entschädigung in Geld für die Inanspruchnahme eines Grundstückes ...
§ 194 BauGB in Nachschlagewerken
- § 194 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Marktwert (Immobilie)