Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) 1Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
es beantragen. 2Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
(5) 1Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. 2Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
3Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) | 24.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 193 BauGB
165 Entscheidungen zu § 193 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2026 - 4 K 1215/21
Anwendung des Vergleichswertverfahrens und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2021 - 2 K 2420/19
Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - ...
- BFH, 17.06.2026 - II R 7/24
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
- BayObLG, 31.07.2026 - 101 VA 43/26
Amtshilfe, Akteneinsicht, Datenschutz, Datenübermittlung, Anonymisierung, ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3022/22
Steuerliche Liegenschaftszinssätze
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3188/21
Steuerliche Liegenschaftszinssätze bei Bewertung im typisierten ...
- OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3055/22
Steuerliche Liegenschaftszinssätze bei Bewertung im typisierten ...
- VGH Bayern, 08.10.2018 - 5 BV 17.1229
Gebührenbescheid über Gutachterkosten für die Bewertung von Immobilieneigentum
- BFH, 11.03.2026 - II R 6/23
Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im ...
§ 193 BauGB in Nachschlagewerken
- § 193 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutachterausschuss
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 193 BauGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 (Sachverständigenauswahl) (zu § 193 I 1 Nr. 4)