Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) 1Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. 2Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen. 2Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend.
(3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.12.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
01.07.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 198 BauGB
4 Entscheidungen zu § 198 BauGB in unserer Datenbank:
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Ermittlung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3208/14
Rechtsstreit um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks; Gesonderte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
- VG Bayreuth, 17.10.2018 - B 4 K 17.247
Gebührenfestsetzung für Verkehrswertgutachten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 198 BauGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 404 (Sachverständigenauswahl) (zu § 198 II)