Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 9. Teil - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191) |
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
beschaffung § 190Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191Vorschriften über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaft-
lichen Grundstücken
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 191 BauGB
3 Entscheidungen zu § 191 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 25.11.1999 - 2 Bf 7/97
- OLG Koblenz, 15.01.2002 - 3 W 674/01
Grundstückskaufvertrag; Bebaubarkeit; Bebauungsplan; Genehmigung; ...
- VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheids