Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
9. Teil - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191) |
Zitiervorschläge
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Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
Rechtsprechung zu § 191 BauGB
3 Entscheidungen zu § 191 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 25.11.1999 - 2 Bf 7/97
- VGH Bayern, 08.04.2015 - 15 ZB 13.2564
Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheids
- OLG Koblenz, 15.01.2002 - 3 W 674/01
Grundstückskaufvertrag; Bebaubarkeit; Bebauungsplan; Genehmigung; ...
Querverweise
Auf § 191 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)