Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 9. Teil - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 - 191) |
(1) 1Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. 2Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
beschaffung § 190Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191Vorschriften über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaft-
lichen Grundstücken
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Rechtsprechung zu § 189 BauGB
4 Entscheidungen zu § 189 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2006 - III ZR 280/05
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Umlegungsplans
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 3 S 1813/19
Zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans; Beachtung ...
- VGH Hessen, 12.06.2003 - 3 N 453/02
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- OLG Frankfurt, 09.10.2003 - 100 W 1/03
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