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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 6. Abschnitt - Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken (§§ 44 - 45) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch sind für die Wertermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie von Grundstückszubehör allgemein zuständig. 2Es kann ein Gutachten über den Verkehrswert oder einen anderen Wert verlangt werden.
(2) Das Gutachten ist auf Antrag von Gerichten oder Behörden zu erstatten oder auf Antrag von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
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Querverweise
Auf § 44 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 34 (Feststellung des Grundstückswerts)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 LFGG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Wertermittlung
- §§ 192 ff. (Gutachterausschuss) (zu §§ 44 ff)