Ausführungsgesetz GVG
| 3. Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) (§§ 31 - 36) |
(1) 1Nach Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks durch eine amtliche Schätzung ermitteln zu lassen. 2Mehrere Grundstücke, die in demselben Verfahren versteigert werden, sind einzeln, bei wirtschaftlichem Zusammenhang auch als Einheit zu schätzen.
(2) Von der amtlichen Schätzung kann das Gericht absehen, wenn das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre amtlich geschätzt worden ist und weder ein Gläubiger noch der Schuldner eine neue Schätzung beantragen.
(3) Für die Ermittlung des Verkehrswertes von grundstücksgleichen Rechten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Das Gericht kann auch den Wert eines Rechts an dem Grundstück und von Nutzungen aus dem Grundstück sowie des Grundstückszubehörs durch eine amtliche Schätzung ermitteln und dabei die Zubehörstücke aufzeichnen lassen.
(5) 1Für die amtliche Schätzung gelten die §§ 44 und 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte sind dem Gericht mitzuteilen.
(6) Mit der Ermittlung des Verkehrswertes kann das Gericht auch einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 34 AGGVG:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- V. Versteigerung
- § 74a V