Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 6. Abschnitt - Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken (§§ 44 - 45) |
1Der Gutachterausschuß soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich oder elektronisch niederlegen. 2Im übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.02.2026 (GBl. S. 20), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Rechtsprechung zu § 45 LFGG
Entscheidung zu § 45 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Auf § 45 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 34 (Feststellung des Grundstückswerts)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 LFGG:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)