Ausführungsgesetz GVG

   3. Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) (§§ 31 - 36)   
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Textdarstellung

  

§ 31
Vorrang öffentlicher Grundstückslasten

(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

1. Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes;
2. Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermeßbeträgen erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 31 AGGVG

Entscheidung zu § 31 AGGVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 31 AGGVG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 63 I 2 (Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung)
            § 64 III, VI (Geldleistungen)
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            § 134 II (Beitragspflichtiger)
        Maßnahmen für den Naturschutz
          § 135a III 4 (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)
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