Ausführungsgesetz GVG
3. Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) (§§ 31 - 36) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
1. | Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes; | |
2. | Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermeßbeträgen erhoben werden. |
Rechtsprechung zu § 31 AGGVG
Entscheidung zu § 31 AGGVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 2 S 633/00
Umlegungswertausgleich - Beitragsfiktion - Anwendung des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 31 AGGVG:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 77 II (Duldungspflicht)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 82 IV 4 (Sachliche Zuständigkeit)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 25 VI (Wertausgleich)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 15 II (Kosten)