Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) 1Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. 4Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
beitrags § 128Umfang des Erschließungs-
aufwands § 129Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-
aufwands § 131Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-
aufwands § 132Regelung durch Satzung § 133Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134Beitragspflichtiger § 135Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
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Rechtsprechung zu § 134 BauGB
299 Entscheidungen zu § 134 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 2 S 1900/23
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags: ungeteilte Erbengemeinschaft; Umdeutung ...
- VG Augsburg, 22.12.2011 - Au 2 K 10.1430
Erschließungsbeitragsbescheid nur gegen einen Miteigentümer
- OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts
- VGH Bayern, 04.05.2017 - 6 B 17.174
Erschließungsbeitragspflicht des Miterben - Planungsrechtliche Rechtmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- VG München, 05.04.2016 - M 2 K 15.2398
Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht und Abweichung von den Festsetzungen ...
- VG München, 05.04.2016 - M 2 K 15.2398
- BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14
Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 11.12.2013 - 1 A 348/13
Gesamtschuldnerische Haftung der Erben für sanierungsrechtliche ...
- OVG Saarland, 11.12.2013 - 1 A 348/13
- BFH, 28.09.2022 - II R 31/20
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20 - Bemessungsgrundlage ...
- VG Koblenz, 19.12.2022 - 4 K 1101/21
Erschließungsbeitrag: Leistungsgebot und die Festsetzungsfunktion in ...
- OVG Hamburg, 24.10.2003 - 1 Bf 265/03
Personenmehrheit als Wohnungs- bzw. Teileigentümer
Querverweise
Auf § 134 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 134 BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu § 134 II)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten) (zu § 134 II)