Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) 1Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. 2Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. 3Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) 1Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. 2Im Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) 1Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 2Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 4Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. 5Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
beitrags § 128Umfang des Erschließungs-
aufwands § 129Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-
aufwands § 131Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-
aufwands § 132Regelung durch Satzung § 133Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134Beitragspflichtiger § 135Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
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Rechtsprechung zu § 133 BauGB
1.970 Entscheidungen zu § 133 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 10047/23
Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Ablösung durch den endgültigen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 B 16.23
Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag
- VG Koblenz, 19.12.2022 - 4 K 1101/21
Erschließungsbeitrag: Leistungsgebot und die Festsetzungsfunktion in ...
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 B 16.23
- OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche ...
- OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18
Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau einer am Grundstück des ...
- VG Würzburg, 30.04.2026 - W 3 K 24.326
Voraussetzungen der Vorausleistungserhebung und Bildung von ...
- BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17
Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage an Bundesverfassungsgericht; ...
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17
- OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts
Querverweise
Auf § 133 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 247 (Basiszinssatz)