Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
| 2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) 1Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
beitrags § 128Umfang des Erschließungs-
aufwands § 129Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-
aufwands § 131Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-
aufwands § 132Regelung durch Satzung § 133Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134Beitragspflichtiger § 135Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
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Rechtsprechung zu § 127 BauGB
2.396 Entscheidungen zu § 127 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2020 - 15 A 2995/18
Baurecht vor Erschließungsbeitragsrecht!
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20
Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 15 A 2995/18
Aufwertungsbedürftig aufwertungsfähig Ausgleichsfläche; Ausgleichsmaßnahme; ...
- VG Köln, 15.05.2018 - 17 K 4264/16
- BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20
- OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; ...
- BVerwG, 29.11.2021 - 9 B 7.21
Erschließungsbeitragsrecht in Bayern
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 14.12.2020 - 6 B 20.1619
Gemeinsame Abrechnung von Straßen im Erschließungsbeitragsrecht
- VGH Bayern, 14.12.2020 - 6 B 20.1619
- VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 2 S 1900/23
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags: ungeteilte Erbengemeinschaft; Umdeutung ...
§ 127 BauGB in Nachschlagewerken
- § 127 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erschließungsbeitrag
Erschließung (Grundstück)
Querverweise
Auf § 127 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Besonderes Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 127 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 39 S. 2 (Vertrauensschaden) (zu §§ 127 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 I (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu §§ 127 ff)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 127 II Nr. 5)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- §§ 11 ff. (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren) (zu § 127 IV)