Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 126) |
(1) 1Der Eigentümer hat das Anbringen von
auf seinem Grundstück zu dulden. 2Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) 1Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. 2Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) 1Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. 2Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 126 BauGB
64 Entscheidungen zu § 126 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde bzw. der auf ihnen errichteten Gebäude ...
- VG Neustadt, 10.03.2021 - 3 K 676/20
Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummer
- VG Sigmaringen, 28.03.2023 - 4 K 577/21
Straßenbeleuchtung; öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; Lichtimmissionen
- VG Aachen, 14.12.2006 - 6 K 2540/05
Anspruch auf hälftige Erstattung für die Versetzung einer Straßenlaterne von ...
- VG Aachen, 05.05.2022 - 10 L 599/21
Planfeststellung; Unterbleibensentscheidung; Anliegergebrauch; Immissionsschutz ...
- VG Aachen, 02.09.2010 - 6 L 266/10
Rechtmäßigkeit der Umnummerierung von Hausgrundstücken auf Grund der ...
- VG Freiburg, 05.02.2020 - 4 K 653/19
Umbenennung einer Gemeindestraße; Erich Lexer
- VG Trier, 02.11.2021 - 7 K 2768/21
Kein Bauvorbescheid für Einfamilienhaus im Außenbereich
- OLG Brandenburg, 18.06.2019 - 11 U 2/16
Zur Höhe einer Entschädigung in Geld für die Inanspruchnahme eines Grundstückes ...
- VG Sigmaringen, 26.01.2017 - 6 K 1625/14
Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf eine nicht duldungspflichtige, nicht ...
Querverweise
Auf § 126 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)