Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) 1Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. 2Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) 1Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 2In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 3Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. 4Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) 1Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. 2Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. 3Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) 1Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 2Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 135 BauGB
428 Entscheidungen zu § 135 BauGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.11.2021 - 9 B 7.21
Erschließungsbeitragsrecht in Bayern
- VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 2 K 11.304
Eine den Erlass einer Erschließungsbeitragsforderung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 01.08.2013 - 6 ZB 12.1818
Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung durch Voreigentümer vor Inkrafttreten ...
- VGH Bayern, 01.08.2013 - 6 ZB 12.1818
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - 15 A 1600/18
Stundungsbescheid Widerrufsvorbehalt auflösende Bedingung Auslegung eines ...
- VGH Bayern, 13.01.2022 - 6 ZB 21.1101
Stundung eines Erschließungsbeitrages
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 01.03.2021 - RN 11 K 19.1507
Bescheid, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsakt, Gemeinde, Ermessen, Zuziehung, ...
- VG Regensburg, 01.03.2021 - RN 11 K 19.1507
- VGH Bayern, 13.01.2022 - 6 ZB 20.2607
Stundung eines Erschließungsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 29.09.2020 - RN 11 K 19.603
Widerspruchsbescheid, Bescheid, Leistungen, Gemeinde, Widerruf, Zahlung, ...
- VG Regensburg, 29.09.2020 - RN 11 K 19.603
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - 15 A 2733/12
Stundung des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB i.R.d. Übertragung von ...
- VGH Bayern, 16.10.2019 - 6 ZB 19.1292
Unzulässige Befristung der Stundung einer Vorausleistung auf den ...
Querverweise
Auf § 135 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 242 (Überleitungsvorschriften für die Erschließung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 135 BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 247 (Basiszinssatz)