Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135) |
2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135) |
Zitiervorschläge
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Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. | die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, | |
2. | die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, | |
3. | die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und | |
4. | die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. |
Rechtsprechung zu § 132 BauGB
430 Entscheidungen zu § 132 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
- VGH Bayern, 27.11.2023 - 6 BV 22.306
Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage
Zum selben Verfahren:
- VG München, 01.09.2021 - M 28 K 21.1559
Beginn der Ausschlussfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
- VG München, 01.09.2021 - M 28 K 21.1559
- OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
- BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09
Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; Gemeindegrenze; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 26.11.2008 - 5 UE 291/07
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auch auf ...
- VGH Hessen, 26.11.2008 - 5 UE 291/07
- OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17
Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende; ...
- BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 24.15
Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter ...
- BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 21.15
Bestimmung der Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2014 - 4 LB 35/14
Heranziehung der Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2014 - 4 LB 35/14
Querverweise
Auf § 132 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)