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Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   6. Teil - Erschließung (§§ 123 - 135)   
   2. Abschnitt - Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 132
Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

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Rechtsprechung zu § 132 BauGB

460 Entscheidungen zu § 132 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 132 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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