Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. 2Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
Rechtsprechung zu § 63 BauGB
24 Entscheidungen zu § 63 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11
Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: ...
- VGH Hessen, 22.12.2016 - 3 B 2591/16
Nachbarklage und Baumschutzsatzung
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1996 - 2 S 573/96
Beitragserhebung für ein im Umlegungsverfahren neu gebildetes Grundstück richtet ...
- FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 1676/15
Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen einen Zweckverband durch Übergang des ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - 6 A 10724/06
Entwässerungsbeitrag; Umlegungsverfahren; Entstehen der Beitragspflicht
- OLG Zweibrücken, 20.09.2002 - 3 W 177/02
Eigentumswechsel bei Grundstücksübertragung während des Umlegungsverfahrens
- BVerwG, 25.04.2007 - 8 C 13.06
Unmöglichkeit; rechtlich; tatsächlich; Rückgabe; Surrogat; Ersatz; Grundstück; ...
- BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
Umfang des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Herausgabe
- BFH, 28.07.1999 - II R 25/98
Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren
- BGH, 10.06.2005 - V ZR 225/04
Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei Reduzierung der Grundstücksfäche ...
§ 63 BauGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 63 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Redaktionelle Querverweise zu § 63 BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu § 63 I 2)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten) (zu § 63 I 2)