Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. 2Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden.
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Rechtsprechung zu § 56 BauGB
41 Entscheidungen zu § 56 BauGB in unserer Datenbank:
- BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20
Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein ...
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Mehrzuteilung im Rahmen eines förmlichen ...
- VG München, 24.10.2012 - M 2 K 11.6223
Verweisung des Rechtsstreits (Kammer für Baulandsachen); Vereinbarung einer ...
- BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 22.06.2009 - 4 K 1528/07
Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung - ...
- FG München, 22.06.2009 - 4 K 1528/07
- BFH, 29.03.1995 - X R 3/92
Anschaffungsgeschäft - Sollanspruch - Umlegung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.03.1995 - X R 3/92
"Anschaffung" eines Grundstücks im Umlegungsverfahren
- BFH, 28.03.1995 - X R 3/92
- FG Saarland, 19.03.1997 - 2 V 33/97
Finanzgerichtsordnung; Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.01.1995 - 5 K 4239/94
Grunderwerbsteuer: Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren
- FG Köln, 26.01.1995 - 5 K 4239/94
- BFH, 23.09.2009 - IV R 70/06
Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren