Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) 1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. 2Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. 3Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) 1Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. 2Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. 3Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
| 01.01.1998 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 15.12.1997 |
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Rechtsprechung zu § 46 BauGB
69 Entscheidungen zu § 46 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.02.2022 - III ZR 46/20
Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, ...
- BGH, 17.02.2022 - III ZR 65/20
Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im Innenbereich
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 16 U 2/18
Umlegung nach dem BauGB ; Bestehendes Planungsbedürfnis; Begriff des ...
- OLG Hamm, 23.02.2023 - 16 U 2/18
Zulässigkeit eines Umlegungsverfahrens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten ...
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 16 U 2/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2024 - 2 B 1287/23
Streit um die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung; ...
- BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14
Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13
Baulandsache in Baden-Württemberg: Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses bei ...
- OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Mehrzuteilung im Rahmen eines förmlichen ...
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 - 16 O 10/22
Substantiierung der Antragsbegründung und gerichtlicher Prüfungsumfang bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1403/21
Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehung; ...