Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. | dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden, | |
2. | in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind, | |
3. | dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet, | |
4. | dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind, | |
5. | dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. |
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) 1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. 2Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. 3Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
(5) 1Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. 2Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. 3Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
01.01.1998 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften | 15.12.1997 |
Rechtsprechung zu § 46 BauGB
66 Entscheidungen zu § 46 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.02.2022 - III ZR 65/20
Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im Innenbereich
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 16 U 2/18
Umlegung nach dem BauGB ; Bestehendes Planungsbedürfnis; Begriff des ...
- OLG Hamm, 23.02.2023 - 16 U 2/18
Zulässigkeit eines Umlegungsverfahrens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten ...
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 16 U 2/18
- BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14
Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13
Baulandsache in Baden-Württemberg: Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses bei ...
- OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13
- BGH, 17.02.2022 - III ZR 46/20
Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, ...
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Mehrzuteilung im Rahmen eines förmlichen ...
- VGH Bayern, 24.06.2020 - 15 N 19.442
Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20
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Querverweise
Auf § 46 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)