Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsprechung zu § 69 BauGB
6 Entscheidungen zu § 69 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21
Wintergarten als Nebenanlage und Befreiung vom Bebauungsplan
- OVG Sachsen, 10.05.2022 - 1 A 493/20
Teilurteil; Hauptantrag; Hilfsantrag; Baugenehmigung; vereinfachtes Verfahren; ...
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 - 16 O 10/22
Substantiierung der Antragsbegründung und gerichtlicher Prüfungsumfang bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.1990 - 3 S 439/90
Zur Frage eines Nachteils, wenn sich die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks ...
- VG Schleswig, 01.07.2022 - 8 B 34/22
Baugenehmigung
- OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16
Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden