Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 76
Vorwegnahme der Entscheidung

1Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. 2Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 76 BauGB

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Querverweise

Auf § 76 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
            § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung)
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