Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. 2In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. 3Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
(2) 1Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. 2Für den Fall, dass Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
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Rechtsprechung zu § 61 BauGB
26 Entscheidungen zu § 61 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 2 S 633/00
Umlegungswertausgleich - Beitragsfiktion - Anwendung des ...
- VG Karlsruhe, 19.05.2017 - 4 K 377/17
Vereinigung von Grundstücken nach Übernahme einer Baulast
- BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11
Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: ...
- BGH, 17.02.2022 - III ZR 46/20
Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, ...
- BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 335/89
Kinderspielplatz im Innenhof - Art. 14 GG, zur Auslegung von § 61 BBauG (jetzt ...
- OLG Hamm, 05.03.1996 - 15 W 480/95
Grundbucheintragung einer Eigentumsänderung auf Grund einer Umlegungsmaßnahme
- OLG Zweibrücken, 15.01.1998 - 6 U 3/97
Streit über einen Baulandumlegungsverfahren der Ortsgemeinde ; Auslegung der ...
- OLG Hamm, 11.03.2004 - 16 U (Baul) 5/03
Bewertung eines an einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen bebauten oder ...
- BGH, 17.02.2022 - III ZR 65/20
Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im Innenbereich
- VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 3 K 253/91
Öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung an einer Grabstelle
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 61 BauGB:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 61 I 3)