Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
| 1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
1Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 60 BauGB
17 Entscheidungen zu § 60 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Normenkontrollantrag gegen einen ein gesetzlich geschütztes Biotop überplanenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 8 S 2792/17
Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen ...
- BGH, 20.12.1990 - III ZR 130/89
Rechtfolgen der unterbliebenen Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses; ...
- OVG Niedersachsen, 28.07.1999 - 1 M 3044/99
Antragsrecht von anerkannten Naturschutzverbänden
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Baulandsache: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 2 S 633/00
Umlegungswertausgleich - Beitragsfiktion - Anwendung des ...
- VG Köln, 05.03.2024 - 2 K 3615/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2009 - 8 C 10729/08
Anforderung an die ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans
- VGH Bayern, 11.07.2011 - 1 N 10.335
Normenkontrolle; Überplanung des Ortszentrums in M...; Erforderlichkeit der ...
- BVerwG, 03.06.1998 - 4 BN 25.98
Bauplanungsrecht - Festsetzung öffentliche Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan