Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 2Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
(2) 1Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. 2Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Rechtsprechung zu § 72 BauGB
39 Entscheidungen zu § 72 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1403/21
Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehung; ...
- BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger ...
- BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
Vorausleistung; Umlegung; Buchgrundstück; untergehendes Grundstück; erschlossene ...
- FG Münster, 10.03.2022 - 8 K 2620/19
Befreiung des Erwerbs von Grundstücken i.R. eines Umlegungsverfahrens gemäß § 1 ...
- VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07
Abschöpfung ; Entreicherung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Folgekosten; ...
- BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06
Umfang des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Herausgabe
- OLG Köln, 13.06.1991 - 7 U 141/90
Geltendmachung eines Herausgabeanspruches aus einem Eigentümer-Besitzer ...
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Baulandsache: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans; ...
- OLG Koblenz, 10.04.2000 - 11 W 143/00
Umlegungsplan; Vorwirkung; Vollzug; Grundstück; Baulandumlegung; Bebauungsplan; ...
- OLG Zweibrücken, 15.01.1998 - 6 U 3/97
Streit über einen Baulandumlegungsverfahren der Ortsgemeinde ; Auslegung der ...
Querverweise
Auf § 72 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 72 BauGB:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 72 II 2)