Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. 2Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. 3Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) 1Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. 2In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 47 BauGB
97 Entscheidungen zu § 47 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649
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- VGH Bayern, 13.03.2019 - 15 N 17.1194
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- BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 14.14
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- VG Würzburg, 25.08.2020 - W 4 K 19.1563
Planaufstellungsbeschluss
- VGH Bayern, 05.08.2020 - 1 N 18.1535
Aufhebung eines Bebauungsplans wegen Unvereinbarkeit mit städtebaulichen ...
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- OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
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- OVG Hamburg, 15.04.2015 - 2 E 2/13
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Querverweise
Auf § 47 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)