Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 47
Umlegungsbeschluss

(1) 1Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. 2Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. 3Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) 1Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. 2In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Kraft getreten am 20.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359

Rechtsprechung zu § 47 BauGB

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Querverweise

Auf § 47 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 54 (Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212 (Vorverfahren)
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 224 (Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
Was ist das?

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