Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84)   
   1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79)   
Gliederung
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§ 78
Verfahrens- und Sachkosten

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.

Rechtsprechung zu § 78 BauGB

9 Entscheidungen zu § 78 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 78 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Bodenordnung
          Vereinfachte Umlegung
            § 84 (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
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