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   VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035   

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https://dejure.org/2016,9894
VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035 (https://dejure.org/2016,9894)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035 (https://dejure.org/2016,9894)
VG Augsburg, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - Au 4 K 15.1035 (https://dejure.org/2016,9894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Wasserleitungen und Kanäle einschließlich der Grundstücksanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 77.89

    Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur

    Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035
    Diese Sperrwirkung kann dazu führen, dass über § 124 BauGB hinaus und abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht der Gemeinde als Beklagten entsteht, der die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Realisierungszeitraums nachkommen muss (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 124 Rn. 7; BVerwG, U. v. 3.5.1991 - 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166; BVerwG, U. v. 6.2.1985 - 8 C 44/84 - NVwZ 1985, 564).

    Es lag nämlich kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben vor, dessen Erschließung gesichert war (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 10/83 - NVwZ 1986, 646; BVerwG, U. v. 3.5.1991 - 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166 (174)).

    In diesem Fall führt das Mitverschulden der Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung zu einem Erschließungsanspruch des Bauwilligen (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.1991 - 8 C 77/89 - NVwZ 1991, 1086 (1087)).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035
    Ein Ausnahmefall, der bei einer Umlegung zum Zweck der Baulanderschließung diskutiert wird (BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46/91 - NVwZ 1993, 1102) kommt nicht in Betracht, da erstens hier kein Verfahren nach §§ 45 ff. BauGB erfolgte, zudem dieser Fall als solcher ohne weiteres nicht geeignet ist, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zu bewirken und überdies eine Erschließungsanlage vorhanden ist und auch das streitgegenständliche Grundstück daran angeschlossen werden konnte.

    Für einen Ausnahmefall eines Verstoßes der Beklagten gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB analog (vgl. nur Jaeger in BeckOK BauGB § 123 Rn. 23; BVerwG U. v.22.1.1993 - 8 C 46/91 - NVwZ 1993, 1102 (1104)) kann das Gericht keine Gründe erkennen, weil die Beklagte durch den Erlass des Bebauungsplan "Am ..." und die Bereitstellung von Erschließungsanlagen mit Abzweigung im ... keine gegen Treu und Glauben verstoßende Sperrung des streitgegenständlichen Grundstücks erzeugt hat.

  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 4.81

    Klagbarer Anspruch durch Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035
    Denn die Erschließung eines Grundstücks sei notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger großen Gebietes eingebettet und diesem Zusammenhang untergeordnet (BVerwG, U. v. 28.10.1981 - 8 C 4.81 - BeckRS 1981, 30423623).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 44.84

    Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur Erschließungspflicht bei

    Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035
    Diese Sperrwirkung kann dazu führen, dass über § 124 BauGB hinaus und abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht der Gemeinde als Beklagten entsteht, der die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Realisierungszeitraums nachkommen muss (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 124 Rn. 7; BVerwG, U. v. 3.5.1991 - 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166; BVerwG, U. v. 6.2.1985 - 8 C 44/84 - NVwZ 1985, 564).
  • VGH Bayern, 24.09.2007 - 8 ZB 07.1025
    Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2016 - Au 4 K 15.1035
    Seine Klagebefugnis ergibt sich aus der möglicherweise einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verdichtung der gemeindlichen allgemeinen Erschließungslast zu einer aktuellen Erschließungspflicht in Verbindung mit § 123 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2007 - 8 ZB 07.1025 - juris Rn. 12).
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