Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. 2Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) 1Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. 2Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 71 BauGB
44 Entscheidungen zu § 71 BauGB in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Baulandsache: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans; ...
- BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger ...
- OLG Hamm, 26.01.2012 - 16 U 4/11
Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Vollzugs eines Umlegungsbeschlusses
- VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 17.632
Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebshalle - Nachbarschutz
- LG Köln, 16.04.2013 - 65 O (Baul) 5/12
Genehmigung von Vereinbarungen in einem Umlegungsgebiet von der Bekanntmachung ...
- OLG Koblenz, 10.04.2000 - 11 W 143/00
Umlegungsplan; Vorwirkung; Vollzug; Grundstück; Baulandumlegung; Bebauungsplan; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 2 S 633/00
Umlegungswertausgleich - Beitragsfiktion - Anwendung des ...
- OLG Celle, 21.02.1996 - 4 W 294/95
Fehlende Übereinstimmung von Schuldvertrag und Auflassung
- OLG Koblenz, 10.04.2000 - 1 W 143/00
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umlegungsplans; Voraussetzungen einer ...
- BFH, 29.10.1997 - II R 36/95
Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren
Querverweise
Auf § 71 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)