Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. 2Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.
Rechtsprechung zu § 79 BauGB
14 Entscheidungen zu § 79 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2015 - 3 S 160/15
Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Anerkenntnis künftiger ...
- VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 17.632
Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebshalle - Nachbarschutz
- BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger ...
- OLG Stuttgart, 20.04.1994 - 8 W 222/93
Anforderungen an die Durchführung der amtlichen und privatrechtlichen Umlegung; ...
- FG Saarland, 19.03.1997 - 2 V 33/97
Finanzgerichtsordnung; Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag
- FG Niedersachsen, 18.02.1999 - V (VIII) 418/97
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter; Bildung ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2000 - 2 S 2324/98
Erschließungskosten; Umlegung
- BFH, 13.04.2010 - IX R 36/09
Grundstückstausch als Anschaffung - Identität zwischen angeschafften und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
Versteuerung eines Veräußerungsgewinns; Auslegung der Begriffe Anschaffung und ...
- FG Münster, 23.06.2009 - 13 K 2760/05
- OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur ...