Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Absatz 2 und 3 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz vom 21.04.2015 (GBl. S. 281), in Kraft getreten am 09.05.2015.
Rechtsprechung zu § 43 LFGG
Entscheidung zu § 43 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 43 LFGG:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- §§ 86 ff.
- Schlußbestimmungen
- § 193