Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43)   
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§ 43
Teilungssachen

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Absatz 2 und 3 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz vom 21.04.2015 (GBl. S. 281), in Kraft getreten am 09.05.2015.

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