Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
vorschriften § 222Beteiligte § 223Anfechtung von Ermessens-
entscheidungen § 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226Urteil § 227Säumnis eines Beteiligten § 228Kosten des Verfahrens § 229Berufung, Beschwerde § 230Revision § 231Einigung § 232Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
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Rechtsprechung zu § 219 BauGB
18 Entscheidungen zu § 219 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Oder, 23.12.2014 - 7 K 956/12
Bauplanungs , Bauordnungs und Städtebauförderungsrecht hier: gesetzliches ...
- BGH, 14.05.1992 - III ZR 42/91
Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Baulandverfahren
- VG München, 04.08.2016 - M 2 S 16.3268
Rechtsweg gegen Besitzeinweisungsbeschluss
- OLG Hamm, 26.11.1998 - 16 U (Baul) 10/98
Sonderzuweisung der Berufungen in Baulandsachen für das Land Nordrhein-Westfalen
- VG Magdeburg, 07.10.2026 - 4 A 300/26
Rechtswegzuständigkeit bei Klagen auf Festsetzung von Entschädigungen für ...
- VG Saarlouis, 27.01.2010 - 10 K 253/09
Feststellungsklage betreffend den Umfang privatrechtlicher Befugnisse an einer ...
- LG Berlin II, 12.11.2025 - O 4/24
Vorverlagerung des Qualitätsstichtags bei Enteignung zur Straßenbaumaßnahme
- VG Ansbach, 04.03.2020 - AN 17 K 19.02489
Rechtsweg für Klage gegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VG Ansbach, 04.03.2020 - AN 17 K 19.02488
Zivilrechtsweg bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unter Herabsetzung ...
- VG München, 24.10.2012 - M 2 K 11.6223
Verweisung des Rechtsstreits (Kammer für Baulandsachen); Vereinbarung einer ...
Querverweise
Auf § 219 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)