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Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Gliederung
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Art. 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. 2In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. 3Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. 2Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. 3Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

(5) 1Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. 2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 20.12.2024 (BGBl. I Nr. 439), in Kraft getreten am 28.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94)20.12.2024BGBl. I Nr. 439
17.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)11.07.2012BGBl. I S. 1478
01.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 23, 45 und 93]08.10.2008BGBl. I S. 1926
01.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)28.08.2006BGBl. I S. 2034

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Rechtsprechung zu Art. 93 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 93 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 18 S. 2
     
      II. Der Bund und die Länder
     
      III. Der Bundestag
     
      V. Der Bundespräsident
     
      IX. Die Rechtsprechung
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 40 [Verwaltungsrechtsweg] (zu Art. 93 I Nr. 4)
          § 50 I Nr. 1 [Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz] (zu Art. 93 I Nr. 4)
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
        § 193 [Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Verfassungsstreitigkeiten] (zu Art. 93 I Nr. 4)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
Was ist das?

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