Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(2) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. 2In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. 3Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. 2Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. 3Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
(5) 1Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. 2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 20.12.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2024 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) | 20.12.2024 | |
| 17.07.2012 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) | 11.07.2012 | |
| 01.12.2009 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 23, 45 und 93] | 08.10.2008 | |
| 01.09.2006 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) | 28.08.2006 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 93 GG
1.500 Entscheidungen zu Art. 93 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
- VerfGH Bayern, 15.07.2026 - 11-VIII-22 Corona
Schuldenbremse, Kreditaufnahme, Haushaltsgesetzgebung, Veranlassungszusammenhang, ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2022 - 3 K 606/21
Klage betreffend die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
- BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur ...
- VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20
Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der ...
- BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen ...
- BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist ...
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 93 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 18 S. 2
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 21
- III. Der Bundestag
- Art. 41
- V. Der Bundespräsident
- Art. 61
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 126
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 193 [Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Verfassungsstreitigkeiten] (zu Art. 93 I Nr. 4)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 1
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 76