Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 95a)   
Gliederung
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§ 91

1Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. 2Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

Rechtsprechung zu § 91 BVerfGG

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Querverweise

Auf § 91 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 91 BVerfGG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
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