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Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung
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Art. 76

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, daß ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof sowie anderer Gesetze vom 01.12.2015 (GBl. S. 1030), in Kraft getreten am 05.12.2015.

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Rechtsprechung zu Art. 76 Verf

15 Entscheidungen zu Art. 76 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 76 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 76 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        V. Die Rechtspflege
          Art. 68 I Nr.4
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