Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| VI. Die Verwaltung (Art. 69 - 78) |
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) 1Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. 2Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. 3Vor einer Änderung des Gemeindegebiets muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) 1Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. 2Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.
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Rechtsprechung zu Art. 74 Verf
37 Entscheidungen zu Art. 74 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2026 - 1 S 865/24
Bestellung eines Prozesspflegers für eine ehemalige Gemeinde
- VG Freiburg, 11.02.2025 - 10 K 4030/24
Anfechtung einer Kommunalwahl; Pflichten der Wahlhelfer; Begriff des gültigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 1 S 1652/98
Normerlassklage - Rechtsverordnung zwecks Ermöglichung des Austritts aus einer ...
- StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74
Gemeindeneugliederung in Baden-Württemberg - Zulässigkeit einer Gemeindeauflösung
- StGH Baden-Württemberg, 06.02.1976 - GR 66/74
Anhörung der Bevölkerung, Änderung des Neugliederungsvorhabens, Folgen einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
Gültigkeit einer Gemeinderatswahl
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2011 - 4 L 227/10
Feststellungsklage zur Rechtmäßigkeit von Bürgeranhörungen zur ...
- VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg 96/03
Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Anhörung; Tenor; ...
- VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg 95/03
Eingliederung in eine andere Gemeinde als bei Anhörung vorgesehen
- VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97
Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und ...
Querverweise
Auf Art. 74 Verf verweisen folgende Vorschriften:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 76
Redaktionelle Querverweise zu Art. 74 Verf:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Gemeindegebiet
- § 8 (Gebietsänderungen)